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| Artikelname | Art.Nr. | Ausführung | VE | EUR je VE | Bestellen |
|---|---|---|---|---|---|
| NIHON KOHDEN Cardiolife Defibrillator TEC-5521 | 307690 | NIHON KOHDEN TEC-5521, ohne Zubehör | 1 Stück |
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| NIHON KOHDEN Cardiolife Defibrillator TEC-5531 | 307691 | NIHON KOHDEN TEC-5531 mit integriertem externem Schrittmacher, ohne Zubehör | 1 Stück |
Preis sichtbar nach Anmeldung |
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| Artikelname | Art.Nr. | Kurzbeschreibung | VE | EUR je VE | Bestellen |
|---|---|---|---|---|---|
| Standardzubehörsatz für NIHON KOHDEN Cardiolife Defibrillator TEC 5521 / 5531 | 307052 | Standardzubehörsatz | 1 Stück |
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| Adapter für NIHON KOHDEN Cardiolife TEC-5521/5531 | 307693 | Adapter | 1 Stück |
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Messtechnische Kontrollen dienen zur Feststellung, ob ein Medizinprodukt mit Messfunktion die zulässigen maximalen Messabweichungen (Fehlergrenzen) einhält. Die MTK dürfen nur für das Messwesen zuständige Behörden oder Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, durchführen für zum Beispiel:
Prüfintervall: mindestens alle 2 Jahre, wenn nicht vom Hersteller kürzer vorgegeben
Für Betreiber von Medizinprodukten vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung. Die STK darf nur von Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zur rechtzeitigen Erkennung von Gerätemängeln und Risiken für Personal und Patienten durchgeführt werden, z.B. für:
Prüfintervall: mindestens alle 2 Jahre, wenn nicht vom Hersteller kürzer vorgegeben
Die Verpflichtung zur Überprüfung der Geräte wie z.B. EKG-Geräte, Bestrahlungsgeräte, Laborgeräte usw. ergeben sich aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. In diesen Regelwerken (UVV, BGV A3 und GUV2.10) sind Art und Umfang dieser Kontrollen geregelt. Zuständige Überwachungsbehörden sind die Gewerbeaufsichtsämter sowie die Berufsgenossenschaften.
Prüfintervall: jährlich
Die gesetzlichen Vorgaben beim Errichten und Betreiben von Medizinprodukten erfordern insbesondere das Wahrnehmen von Betreiberpflichten in Zusammenhang mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, Beratungsleistungen für den sicheren und ökonomischen Betrieb, Instandhaltungsleistungen sowie Prüftätigkeiten.
Die 2002 geänderte Röntgenverordnung fordert Qualitätskontrollen an Röntgen-Durchleuchtungs- und Mammographie-Anlagen. Durch eine Sachverständigenprüfung nach der Installation werden Art und Umfang der Kontrollen definiert.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir trotz sorgfältiger Recherche für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben keine Haftung übernehmen können.