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| Artikelname | Art.Nr. | Ausführung | VE | EUR je VE | Bestellen |
|---|---|---|---|---|---|
| B.BRAUN Insulinspritzen | 500950 | OMNICAN® 20 (0,5 ml/20 I.U.), mit Kanüle (0,30 x 8 mm) | 1 x 100 Stück |
Preis sichtbar nach Anmeldung |
Zur Anmeldung |
| B.Braun Insulinspritzen OMNICAN® 40 | 500951 | OMNICAN® 40 (1 ml/40 I.U.), mit Kanüle (0,30 x 8 mm) | 1 x 100 Stück |
Preis sichtbar nach Anmeldung |
Zur Anmeldung |
| B.Braun Insulinspritzen OMNICAN® 40 | 500959 | OMNICAN® 40 (1 ml/40 I.U.), mit Kanüle (0,30 x 12mm) | 1 x 100 Stück |
Preis sichtbar nach Anmeldung |
Zur Anmeldung |
| B.Braun Insulinspritzen OMNIFIX® 40 SOLO | 500953 | OMNIFIX® 40 SOLO (1 ml/40. I.U.), ohne Kanüle | 1 x 100 Stück |
Preis sichtbar nach Anmeldung |
Zur Anmeldung |




Die TRBA 250 sieht u.a. die Verwendung von
medizinischen Einmalhandschuhen vor, wenn
der Kontakt mit Blut, Sekreten oder
kontaminierten
Gegenständen wahrscheinlich ist und regelt
damit Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensweisen
für Personal im Gesundheitsdienst, das z. B.
durch Infektionserreger gefährdet ist.
Die TRBA 250, "Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der
Wohlfahrtspflege" beinhalten die Regelung besonderer Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensweisen für Personal im Gesundheitsdienst,
das z. B. durch Infektionserreger gefährdet ist, wurden weiter verschärft. Seit dem 18.Februar 2008 gilt die aktualisierte Version der TRBA 250 Abschnitt 4.2.4 uneingeschränkt bezüglich der Umstellung auf sichere medizinische Instrumente. Die TRBA 250, Abschnitt 4.2.4, fordert verbindlich für definierte Bereiche den Einsatz von Sicherheitsprodukten, um Beschäftigte und Patienten vor Stich- und Schnittverletzungen zu schützen. Es ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden. Die aufgeführten Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für ambulant tätiges Personal.
Ziel dieser Richtlinien ist der Schutz des Praxispersonals vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Abweichend von TRBA 250 Abschnitt 4.2.4, lfd. Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte nur ausnahmsweise eingesetzt werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt wird, dass das Infektionsrisiko vernachlässigt werden kann.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir trotz sorgfältiger Recherche für Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben keine Haftung übernehmen können.